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Ignoratio elenchi (Unkenntnis der Streitfrage, „Thema verfehlt“): Man liefert einen nicht zur Behauptung passenden Beweis (Bsp. „Die Lehre der Sekte XY ist wahr: Denn viele ihr Beigetretene sehen nun einen neuen Sinn in ihrem Leben“).
13. Appelle an Emotionen, z.B. argumentum ad baculum (baculum=Ohrfeige) („es kann nicht Ihr Ernst sein, dass ...“) oder argumentum ad misericordiam (Mitleids-Appell): „Man muss X wenigstens darin Recht geben, dass ....“
14. Argumentum ad ignorantiam (Berufung auf Unwissenheit). Eine These wird für falsch erklärt mit der Begründung, dass für sie kein Beweis vorliegt, z.B. „es gibt keine Außerirdischen, denn niemand hat sie gesehen“. Dagegen gilt: „the absence of evidence is not evidence of ab- sence“. Dieser Fehlschluss heißt auch a nescire ad non esse (vom Nichtwissen auf das Nichtsein). Verwandt ist der verifikationalistische (oder positivistische) Fehlschluss aus der Nichtwahrnehmbarkeit/Nichtmessbarkeit auf Nichtexistenz und das Argumentum ex silentio (aus dem Schweigen): aus der Nichterwähnung von X in historischen Quellen schließt man, dass X nicht geschehen ist, oder aus der Nichter - wähnung einer Schrift A in einer Schrift B, dass der Autor von B die Schrift A nicht kannte und/oder A erst nach B's Tod verfasst wurde.
15. Genetischer Fehlschluss: Eine These wird nicht aufgrund inhaltlicher Kriterien, sondern wegen ihrer Herkunft oder mit Blick auf ihre Vertreter und Gegner gerechtfertigt oder verworfen. Es gibt mehrere Unterarten:
a.-Argumentum ad hominem: Eine These wird durch Diskreditierung ihres Vertreters bestritten (P behauptet X, P ist aber unglaubwürdig, weil inkompetent oder böswillig, also ist X falsch).
b. Argumentum ad verecundiam (falsches Autoritätsargument): Man beweist eine These damit, dass eine irrtumsfähige Autorität sie vertritt. c. Argumenten ad populum: Berufung auf allgemeine Anerkennung („Heute behauptet niemand mehr, ...“)
d. Tu quoque – Argument (Retorsion): Dem Gegner wird gezeigt, dass sein Vorwurf auch auf ihn selbst zutrifft.
Bemerkung: Die Schlüsse 14 und 15 sind nur falsch, wenn die Schlussfolgerung als sicher und nicht bloß als wahrscheinlich oder relativ glaubwürdig hingestellt wird. – Es gibt auch Schlüsse, deren Korrektheit umstritten is, z.B. der Schluss vom Denken auf das Sein (gilt oder gilt nicht: „X ist nicht denkbar/vorstellbar => X kann nicht sein“

https://www.philso.uni-augsburg.de/institute/philosophie/Personen/Lehrbeauftragte/neidhart/Downloads/LogikScript.pdf



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Ignoratio elenchi (Unkenntnis der Streitfrage, „Thema verfehlt“): Man liefert einen nicht zur Behauptung passenden Beweis (Bsp. „Die Lehre der Sekte XY ist wahr: Denn viele ihr Beigetretene sehen nun einen neuen Sinn in ihrem Leben“).
13. Appelle an Emotionen, z.B. argumentum ad baculum (baculum=Ohrfeige) („es kann nicht Ihr Ernst sein, dass ...“) oder argumentum ad misericordiam (Mitleids-Appell): „Man muss X wenigstens darin Recht geben, dass ....“
14. Argumentum ad ignorantiam (Berufung auf Unwissenheit). Eine These wird für falsch erklärt mit der Begründung, dass für sie kein Beweis vorliegt, z.B. „es gibt keine Außerirdischen, denn niemand hat sie gesehen“. Dagegen gilt: „the absence of evidence is not evidence of ab- sence“. Dieser Fehlschluss heißt auch a nescire ad non esse (vom Nichtwissen auf das Nichtsein). Verwandt ist der verifikationalistische (oder positivistische) Fehlschluss aus der Nichtwahrnehmbarkeit/Nichtmessbarkeit auf Nichtexistenz und das Argumentum ex silentio (aus dem Schweigen): aus der Nichterwähnung von X in historischen Quellen schließt man, dass X nicht geschehen ist, oder aus der Nichter - wähnung einer Schrift A in einer Schrift B, dass der Autor von B die Schrift A nicht kannte und/oder A erst nach B's Tod verfasst wurde.
15. Genetischer Fehlschluss: Eine These wird nicht aufgrund inhaltlicher Kriterien, sondern wegen ihrer Herkunft oder mit Blick auf ihre Vertreter und Gegner gerechtfertigt oder verworfen. Es gibt mehrere Unterarten:
a.-Argumentum ad hominem: Eine These wird durch Diskreditierung ihres Vertreters bestritten (P behauptet X, P ist aber unglaubwürdig, weil inkompetent oder böswillig, also ist X falsch).
b. Argumentum ad verecundiam (falsches Autoritätsargument): Man beweist eine These damit, dass eine irrtumsfähige Autorität sie vertritt. c. Argumenten ad populum: Berufung auf allgemeine Anerkennung („Heute behauptet niemand mehr, ...“)
d. Tu quoque – Argument (Retorsion): Dem Gegner wird gezeigt, dass sein Vorwurf auch auf ihn selbst zutrifft.
Bemerkung: Die Schlüsse 14 und 15 sind nur falsch, wenn die Schlussfolgerung als sicher und nicht bloß als wahrscheinlich oder relativ glaubwürdig hingestellt wird. – Es gibt auch Schlüsse, deren Korrektheit umstritten is, z.B. der Schluss vom Denken auf das Sein (gilt oder gilt nicht: „X ist nicht denkbar/vorstellbar => X kann nicht sein“

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