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Forwarded from Freiheitsjurist Original
!!!WENN GERICHTE SICH GEGEN DAS RECHT WENDEN!!!

Gerade im demokratischen Rechtsstaat dient das Recht dem Schutz der Machtlosen, nie aber der Durchsetzung des Willens der Mächtigen. Vielmehr ist Recht immer Minderheitenschutz. Im Zivilrecht soll der gerechten Position dessen Geltung verschafft werden, der sich nicht allein durchsetzen kann. Im Verhältnis zum Staat dient das Recht dem Schutz der Freiheiten der Menschen gegenüber dem Staat, wenn diese substantiell gefährdet sind.


Um dieser grundlegenden Position gerade auch einer Minderheit des Volkes als Souverän eine wirkungsvolle Stimme zu verleihen, sind die Meinungs- und besonders auch die Versammlungsfreiheit nach Art. 5 und Art. 8 des Grundgesetzes als schlechthin konstitutive Grundrechte des demokratischen Rechtsstaates ausgeprägt worden.

Jedes staatliches Vorgehen gegen Versammlungen muss nach unumstrittener Ansicht meinungsneutral sein, das heißt, es darf nicht einer politischen Präferenz bei der rechtlichen Beurteilung unterliegen.

Außerdem darf das Vorgehen gegen Versammlungen nur solchen, ihren grundrechtlichen Schutz überwiegenden, gewichtigen Gemeinwohlbelangen dienen und darf insbesondere dem Rechtsstaatsprinzip, und damit auch dem unmittelbar aus ihm folgenden Verhältnismäßigkeitgrundsatz nicht zuwider laufen.

Wenn Verbote von Versammlungen gegen politische Maßnahmen von Gerichten gerade deshalb mitgetragen werden, weil sie die Umsetzungen dieser Maßnahmen politisch stützen wollen bzw. sollen, so verkennen die Gerichte in grundlegendem Maße ihre Funktion im demokratischen Rechtsstaat. Sie misshandeln das Rechtsstaatsprinzip und wenden sich gegen das Recht als solches und den Souverän als Ausgangspunkt aller staatlichen Gewalt. Sie dienen dann nur noch der Durchsetzung der Macht einer politischen Mehrheit und pervertieren so das Recht als Prinzip des Schutzes der Minderheit.

Aktuell gefährdet die Rechtsprechung den demokratischen Rechtsstaat als von der Ewigkeitsgarantie geschütztes Grundprinzip unserer Verfassung. Das kann von uns Rechtsanwälten gar nicht scharf genug missbilligt werden.


Die Mitglieder des Anwälte für Aufklärung e.V.

https://www.afaev.de/article/wenn-gerichte-sich-gegen-das-recht-wenden

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Gerade im demokratischen Rechtsstaat dient das Recht dem Schutz der Machtlosen, nie aber der Durchsetzung des Willens der Mächtigen. Vielmehr ist Recht immer Minderheitenschutz. Im Zivilrecht soll der gerechten Position dessen Geltung verschafft werden, der sich nicht allein durchsetzen kann. Im Verhältnis zum Staat dient das Recht dem Schutz der Freiheiten der Menschen gegenüber dem Staat, wenn diese substantiell gefährdet sind.


Um dieser grundlegenden Position gerade auch einer Minderheit des Volkes als Souverän eine wirkungsvolle Stimme zu verleihen, sind die Meinungs- und besonders auch die Versammlungsfreiheit nach Art. 5 und Art. 8 des Grundgesetzes als schlechthin konstitutive Grundrechte des demokratischen Rechtsstaates ausgeprägt worden.

Jedes staatliches Vorgehen gegen Versammlungen muss nach unumstrittener Ansicht meinungsneutral sein, das heißt, es darf nicht einer politischen Präferenz bei der rechtlichen Beurteilung unterliegen.

Außerdem darf das Vorgehen gegen Versammlungen nur solchen, ihren grundrechtlichen Schutz überwiegenden, gewichtigen Gemeinwohlbelangen dienen und darf insbesondere dem Rechtsstaatsprinzip, und damit auch dem unmittelbar aus ihm folgenden Verhältnismäßigkeitgrundsatz nicht zuwider laufen.

Wenn Verbote von Versammlungen gegen politische Maßnahmen von Gerichten gerade deshalb mitgetragen werden, weil sie die Umsetzungen dieser Maßnahmen politisch stützen wollen bzw. sollen, so verkennen die Gerichte in grundlegendem Maße ihre Funktion im demokratischen Rechtsstaat. Sie misshandeln das Rechtsstaatsprinzip und wenden sich gegen das Recht als solches und den Souverän als Ausgangspunkt aller staatlichen Gewalt. Sie dienen dann nur noch der Durchsetzung der Macht einer politischen Mehrheit und pervertieren so das Recht als Prinzip des Schutzes der Minderheit.

Aktuell gefährdet die Rechtsprechung den demokratischen Rechtsstaat als von der Ewigkeitsgarantie geschütztes Grundprinzip unserer Verfassung. Das kann von uns Rechtsanwälten gar nicht scharf genug missbilligt werden.


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