Was ist eigentlich die Wortmarke POLIZEI und was darf sie?
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Paragraph 31 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBI. Nr. 566/1991, wird im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz und für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:
Einen wichtigen Absatz zitieren wir, welcher wie folgt lautet:
Freiwillige Mitwirkung oder Duldung (§ 4 RLV)
Soll ein Mensch an einer Amtshandlung freiwillig mitwirken oder sie freiwillig dulden, so dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diese Freiwilligkeit nur in Anspruch nehmen, wenn nach den Umständen des Falles kein Zweifel daran besteht, daß der Betroffene sich der Freiwilligkeit bewußt ist.
- Sie versuchen ihre Straftaten (Dienstbarkeit) als Selbstbediener durchzusetzen. Das ist verboten.
- Die Gesetze eines Staates sind nicht anzuwenden wenn Grundrechte und Grundfreiheiten verletzt sind.
- Die Würde des Menschen ist unantastbar und ist zu schützen.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Paragraph 31 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBI. Nr. 566/1991, wird im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz und für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:
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Freiwillige Mitwirkung oder Duldung (§ 4 RLV)
Soll ein Mensch an einer Amtshandlung freiwillig mitwirken oder sie freiwillig dulden, so dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diese Freiwilligkeit nur in Anspruch nehmen, wenn nach den Umständen des Falles kein Zweifel daran besteht, daß der Betroffene sich der Freiwilligkeit bewußt ist.
- Sie versuchen ihre Straftaten (Dienstbarkeit) als Selbstbediener durchzusetzen. Das ist verboten.
- Die Gesetze eines Staates sind nicht anzuwenden wenn Grundrechte und Grundfreiheiten verletzt sind.
- Die Würde des Menschen ist unantastbar und ist zu schützen.
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Auf Grund des Paragraph 31 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBI. Nr. 566/1991, wird im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz und für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:
Einen wichtigen Absatz zitieren wir, welcher wie folgt lautet:
Freiwillige Mitwirkung oder Duldung (§ 4 RLV)
Soll ein Mensch an einer Amtshandlung freiwillig mitwirken oder sie freiwillig dulden, so dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diese Freiwilligkeit nur in Anspruch nehmen, wenn nach den Umständen des Falles kein Zweifel daran besteht, daß der Betroffene sich der Freiwilligkeit bewußt ist.
- Sie versuchen ihre Straftaten (Dienstbarkeit) als Selbstbediener durchzusetzen. Das ist verboten.
- Die Gesetze eines Staates sind nicht anzuwenden wenn Grundrechte und Grundfreiheiten verletzt sind.
- Die Würde des Menschen ist unantastbar und ist zu schützen.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Paragraph 31 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBI. Nr. 566/1991, wird im
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Freiwillige Mitwirkung oder Duldung (§ 4 RLV)
Soll ein Mensch an einer Amtshandlung freiwillig mitwirken oder sie freiwillig dulden, so dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diese Freiwilligkeit nur in Anspruch nehmen, wenn nach den Umständen des Falles kein Zweifel daran besteht, daß der Betroffene sich der Freiwilligkeit bewußt ist.
- Sie versuchen ihre Straftaten (Dienstbarkeit) als Selbstbediener durchzusetzen. Das ist verboten.
- Die Gesetze eines Staates sind nicht anzuwenden wenn Grundrechte und Grundfreiheiten verletzt sind.
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BY STA,Behörde,Justiz,Polizei
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