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Erinnerung an das Widerspruchsrecht bezüglich Einrichtung einer elektronischen Patientenakte (ePA)

Mit dem 15.01.2025 sind die Krankenkassen verpflichtet, für alle Versicherten, die keinen Widerspruch erhoben haben, eine ePA einzurichten.
Viele Krankenkassen haben für den Widerspruch vorbereitete Antwortschreiben (zum Ankreuzen) oder Online-Masken zur Verfügung gestellt. Ein Widerspruch ist aber auch als frei - formulierter Text möglich.

Hierzu noch zwei Hinweise:
1️⃣ Da die Krankenkassen vor ePA-Einrichtung die Aufklärungsbriefe an alle Versicherten senden mussten/müssen und eine Frist zur Widerspruchserhebung von (mindestens) 6 Wochen besteht (§ 342 Abs. 1 S. 2 SGB V), dürften die letzten Aufklärungsbriefe wohl bis Ende November abgesandt werden, um noch ausreichend Überlegungsfrist bis zum Einführungsstichtag zu gewährleisten.
👉 Wer bis zum 04.12.2024 von seiner gesetzlichen Krankenkasse keine Post hat und eine ePA nicht wünscht, sollte proaktiv Widerspruch bei seiner Krankenkasse einlegen, um nicht Gefahr zu laufen, wegen eines Post-Zustellungsfehlers eine ePA zu bekommen!

Tipp: Jeder Versicherte hat jederzeit und anlasslos das Recht, seine ePA vollständig löschen zu lassen (§ 337 Abs. 2 i.V.m. § 344 Abs. 3 SGB V).
Wer also später erst aussteigen will, kann das ohne Angabe einer Begründung tun.

2️⃣ Besonderheit bei Kindern:
Manche Krankenkasse hat auf das separat zu erklärende Widerspruchsrecht für die mitversicherten Kinder in den Aufklärungsbriefen bereits hingewiesen.
Grund: Ein Widerspruch des Elternteils für sich selbst ergibt keinen Widerspruch für das Kind.
👉 Bei einem bis 14-jährigen Kind sollten widerspruchswillige Eltern den Widerspruch also auch ausdrücklich für das Kind erklären.

Eine Besonderheit gilt für Kinder im Alter zwischen 15 und 17 Jahren, denn das Recht auf Widerspruch wurde ab dem vollendeten 15. Lebensjahr festgelegt (§ 341 Abs. 1 S. 4 SGB V).
👉 Obwohl das Kind nur beschränkt geschäftsfähig ist (§ 106 BGB), könnte es seinen Widerspruch somit selbst erklären. Das können die Eltern aufgrund der gesetzlichen Vertretung aber auch tun. Wer als Eltern ganz sicher gehen möchte, kann das Kind ja zusätzlich unterzeichnen lassen.

02.12.2024
Team für Kinder & Hafenanwälte I Elternkraft I Die blauen Lichter I
www.teamfuerkinder.de I Email: [email protected]



tgoop.com/TeamFuerKinder/402
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Erinnerung an das Widerspruchsrecht bezüglich Einrichtung einer elektronischen Patientenakte (ePA)

Mit dem 15.01.2025 sind die Krankenkassen verpflichtet, für alle Versicherten, die keinen Widerspruch erhoben haben, eine ePA einzurichten.
Viele Krankenkassen haben für den Widerspruch vorbereitete Antwortschreiben (zum Ankreuzen) oder Online-Masken zur Verfügung gestellt. Ein Widerspruch ist aber auch als frei - formulierter Text möglich.

Hierzu noch zwei Hinweise:
1️⃣ Da die Krankenkassen vor ePA-Einrichtung die Aufklärungsbriefe an alle Versicherten senden mussten/müssen und eine Frist zur Widerspruchserhebung von (mindestens) 6 Wochen besteht (§ 342 Abs. 1 S. 2 SGB V), dürften die letzten Aufklärungsbriefe wohl bis Ende November abgesandt werden, um noch ausreichend Überlegungsfrist bis zum Einführungsstichtag zu gewährleisten.
👉 Wer bis zum 04.12.2024 von seiner gesetzlichen Krankenkasse keine Post hat und eine ePA nicht wünscht, sollte proaktiv Widerspruch bei seiner Krankenkasse einlegen, um nicht Gefahr zu laufen, wegen eines Post-Zustellungsfehlers eine ePA zu bekommen!

Tipp: Jeder Versicherte hat jederzeit und anlasslos das Recht, seine ePA vollständig löschen zu lassen (§ 337 Abs. 2 i.V.m. § 344 Abs. 3 SGB V).
Wer also später erst aussteigen will, kann das ohne Angabe einer Begründung tun.

2️⃣ Besonderheit bei Kindern:
Manche Krankenkasse hat auf das separat zu erklärende Widerspruchsrecht für die mitversicherten Kinder in den Aufklärungsbriefen bereits hingewiesen.
Grund: Ein Widerspruch des Elternteils für sich selbst ergibt keinen Widerspruch für das Kind.
👉 Bei einem bis 14-jährigen Kind sollten widerspruchswillige Eltern den Widerspruch also auch ausdrücklich für das Kind erklären.

Eine Besonderheit gilt für Kinder im Alter zwischen 15 und 17 Jahren, denn das Recht auf Widerspruch wurde ab dem vollendeten 15. Lebensjahr festgelegt (§ 341 Abs. 1 S. 4 SGB V).
👉 Obwohl das Kind nur beschränkt geschäftsfähig ist (§ 106 BGB), könnte es seinen Widerspruch somit selbst erklären. Das können die Eltern aufgrund der gesetzlichen Vertretung aber auch tun. Wer als Eltern ganz sicher gehen möchte, kann das Kind ja zusätzlich unterzeichnen lassen.

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