Forwarded from ‼️STOPPP ORF-BEITRAG⛔️
🔴 ERSTER TEILERFOLG: OBS ZUR STELLUNGNAHME BEZÜGLICH FESTLEGUNG DES ORF-BEITRAGES AUFGEFORDERT‼️
🔻 Ein wesentlicher Punkt, den die Kanzlei Todor-Kostic Rechtsanwälte im Rahmen des angebotenen Rechtschutzpaketes in ihren Beschwerden gegen den ORF-Beitrag geltend macht, ist die Nichteinhaltung des in § 7 ORF-Beitrags-Gesetz vorgesehenen Verfahrens zur Festlegung des ORF-Beitrages. Vorgebracht wurde diesbezüglich unter anderem, dass in § 31 Abs 19 ORF-Gesetz, auf welches ausdrücklich verwiesen wird, eindeutig für die Jahre 2024 bis 2026 ein Höchstbetrag genannt wird, der EUR 15,30 monatlich nicht übersteigen darf. Da dieses Festsetzungverfahren zur Höhe mangels Befassung des Stiftungs- und Publikumsrates nicht gesetzeskonform durchgeführt wurde, fehlt es allen Vorschreibungen in den bisher angefochtenen Bescheiden unseres Erachtens schon an einer geeigneten Grundlage für die geforderte Höhe des ORF-Beitrages.
🔻 In einem im Rahmen des Rechtschutzpaketes geführten Beschwerdeverfahren wurde die OBS nunmehr aufgrund dieses Beschwerdevorbringens der Todor-Kostic Rechtsanwälte vom Bundesverwaltungsgericht zur Stellungnahme zur Frage der Notwendigkeit eines Beschlusses des Stiftungsrates über die Höhe des ORF-Beitrages aufgefordert. Diese beigefügte Stellungnahme der OBS wurde nun der Kanzlei Todor-Kostic Rechtsanwälte zur eigenen Replik zur Verfügung gestellt, welche sehr klar und deutlich ausfallen wird. Soviel kann schon verraten werden: Weder die Zustimmung der KommAustria als zuständige Regulierungsbehörde zu einem angeblich bereits im Zuge der Gesetzesnovellierung der Höhe nach festgesetzten ORF-Beitrag noch die dazu ergangenen "Erläuternden Bemerkungen" des Gesetzgebers oder praktische Erwägungen können nach Meinung unserer Anwälte die klaren gesetzlichen Anordnungen zur Einhaltung des Festsetzungsverfahrens in § 31 ORF-Gesetz außer Kraft setzen.
🔻 Die Kanzlei Todor-Kostic Rechtsanwälte wird daher hier noch sehr fundiert fristgerecht kontern, damit möglicherweise bereits dieses Argument die bisher im Rahmen des Rechtschutzpaketes mehr als 200
angefochtenen Bescheide zur Aufhebung bringt. Melden Sie sich bitte weiter im Rahmen des extra für die breite Masse (auch für Unternehmer) ausgearbeiteten Rechtschutzpaket an, welches aber ausschließlich über das Internet gebucht werden kann. Eine telefonische oder elektronische Beratung kann leider aufgrund des hohen Interesses nicht geboten werden. Nähere Infos finden Sie in dieser Telegram-Info-Gruppe mit 22 Rechtstipps zu allen möglichen Fragen und unter www.todor-kostic.at/orf-beitrag, wo Sie genaue Anleitungen zur Anmeldung finden.
✅ Folgen Sie bitte auch dem Grundrechtsblog von Alexander Todor-Kostic www.tgoop.com/AlexanderTodorKostic, der dort laufend wichtige Grundrechtsthemen kommentiert und im Rahmen eines Diskussionsforums parallel einen Meinungsaustausch unter den Followern - auch zum ORF-Beitrag - ermöglicht!
🔻 Ein wesentlicher Punkt, den die Kanzlei Todor-Kostic Rechtsanwälte im Rahmen des angebotenen Rechtschutzpaketes in ihren Beschwerden gegen den ORF-Beitrag geltend macht, ist die Nichteinhaltung des in § 7 ORF-Beitrags-Gesetz vorgesehenen Verfahrens zur Festlegung des ORF-Beitrages. Vorgebracht wurde diesbezüglich unter anderem, dass in § 31 Abs 19 ORF-Gesetz, auf welches ausdrücklich verwiesen wird, eindeutig für die Jahre 2024 bis 2026 ein Höchstbetrag genannt wird, der EUR 15,30 monatlich nicht übersteigen darf. Da dieses Festsetzungverfahren zur Höhe mangels Befassung des Stiftungs- und Publikumsrates nicht gesetzeskonform durchgeführt wurde, fehlt es allen Vorschreibungen in den bisher angefochtenen Bescheiden unseres Erachtens schon an einer geeigneten Grundlage für die geforderte Höhe des ORF-Beitrages.
🔻 In einem im Rahmen des Rechtschutzpaketes geführten Beschwerdeverfahren wurde die OBS nunmehr aufgrund dieses Beschwerdevorbringens der Todor-Kostic Rechtsanwälte vom Bundesverwaltungsgericht zur Stellungnahme zur Frage der Notwendigkeit eines Beschlusses des Stiftungsrates über die Höhe des ORF-Beitrages aufgefordert. Diese beigefügte Stellungnahme der OBS wurde nun der Kanzlei Todor-Kostic Rechtsanwälte zur eigenen Replik zur Verfügung gestellt, welche sehr klar und deutlich ausfallen wird. Soviel kann schon verraten werden: Weder die Zustimmung der KommAustria als zuständige Regulierungsbehörde zu einem angeblich bereits im Zuge der Gesetzesnovellierung der Höhe nach festgesetzten ORF-Beitrag noch die dazu ergangenen "Erläuternden Bemerkungen" des Gesetzgebers oder praktische Erwägungen können nach Meinung unserer Anwälte die klaren gesetzlichen Anordnungen zur Einhaltung des Festsetzungsverfahrens in § 31 ORF-Gesetz außer Kraft setzen.
🔻 Die Kanzlei Todor-Kostic Rechtsanwälte wird daher hier noch sehr fundiert fristgerecht kontern, damit möglicherweise bereits dieses Argument die bisher im Rahmen des Rechtschutzpaketes mehr als 200
angefochtenen Bescheide zur Aufhebung bringt. Melden Sie sich bitte weiter im Rahmen des extra für die breite Masse (auch für Unternehmer) ausgearbeiteten Rechtschutzpaket an, welches aber ausschließlich über das Internet gebucht werden kann. Eine telefonische oder elektronische Beratung kann leider aufgrund des hohen Interesses nicht geboten werden. Nähere Infos finden Sie in dieser Telegram-Info-Gruppe mit 22 Rechtstipps zu allen möglichen Fragen und unter www.todor-kostic.at/orf-beitrag, wo Sie genaue Anleitungen zur Anmeldung finden.
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🔻 In einem im Rahmen des Rechtschutzpaketes geführten Beschwerdeverfahren wurde die OBS nunmehr aufgrund dieses Beschwerdevorbringens der Todor-Kostic Rechtsanwälte vom Bundesverwaltungsgericht zur Stellungnahme zur Frage der Notwendigkeit eines Beschlusses des Stiftungsrates über die Höhe des ORF-Beitrages aufgefordert. Diese beigefügte Stellungnahme der OBS wurde nun der Kanzlei Todor-Kostic Rechtsanwälte zur eigenen Replik zur Verfügung gestellt, welche sehr klar und deutlich ausfallen wird. Soviel kann schon verraten werden: Weder die Zustimmung der KommAustria als zuständige Regulierungsbehörde zu einem angeblich bereits im Zuge der Gesetzesnovellierung der Höhe nach festgesetzten ORF-Beitrag noch die dazu ergangenen "Erläuternden Bemerkungen" des Gesetzgebers oder praktische Erwägungen können nach Meinung unserer Anwälte die klaren gesetzlichen Anordnungen zur Einhaltung des Festsetzungsverfahrens in § 31 ORF-Gesetz außer Kraft setzen.
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🔻 In einem im Rahmen des Rechtschutzpaketes geführten Beschwerdeverfahren wurde die OBS nunmehr aufgrund dieses Beschwerdevorbringens der Todor-Kostic Rechtsanwälte vom Bundesverwaltungsgericht zur Stellungnahme zur Frage der Notwendigkeit eines Beschlusses des Stiftungsrates über die Höhe des ORF-Beitrages aufgefordert. Diese beigefügte Stellungnahme der OBS wurde nun der Kanzlei Todor-Kostic Rechtsanwälte zur eigenen Replik zur Verfügung gestellt, welche sehr klar und deutlich ausfallen wird. Soviel kann schon verraten werden: Weder die Zustimmung der KommAustria als zuständige Regulierungsbehörde zu einem angeblich bereits im Zuge der Gesetzesnovellierung der Höhe nach festgesetzten ORF-Beitrag noch die dazu ergangenen "Erläuternden Bemerkungen" des Gesetzgebers oder praktische Erwägungen können nach Meinung unserer Anwälte die klaren gesetzlichen Anordnungen zur Einhaltung des Festsetzungsverfahrens in § 31 ORF-Gesetz außer Kraft setzen.
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