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Zeugen und Erläuterungen
Teil 2
RAin Katja Wörmer hatte bereits vorab den Beweisantrag zur Vernehmung des präsenten Zeugen Roger Bittel an die Kammer übersandt. Die Vernehmung von Roger Bittel wurde zu der Frage, an welche Gesellschaft Reiner Füllmich zurückzahlen wollte, zugelassen. Bittel berichtete sodann, dass Dr. Reiner Füllmich in seiner Sendung stets bestätigt hat, dass er seine Darlehen aus dem Verkaufserlös seiner Göttinger Immobilie zurückführen wolle. Die Darlehensbeträge hatte er durch die Immobilie als Wertspeicher abgesichert und er bekräftigte, dass er selbstverständlich bereit war, die Darlehen an die ursprüngliche Gesellschaft, beziehungsweise an den Corona Ausschuss zurückzuzahlen.
Die Frage, an welche Gesellschaft Reiner Füllmich zurückzahlen wollte, beantwortete Roger Bittel so, dass Reiner Füllmich immer an den ursprünglichen Coronaausschuss zurück zahlen wollte, er jedoch über die gesellschaftsrechtlichen Hintergründe keine Aussage machen könne.
Zu dem damaligen Zeitpunkt, war ihm zudem nicht bewusst, dass es möglicherweise mehrere Gesellschaften gegeben hätte. Zur Vervollständigung seiner Zeugen Aussage überreichte Roger Bittel eine schriftliche Zusammenfassung der Aussagen von Reiner Füllmich aus seinen Sendungen sowie weiterer Interviews aus der damaligen Zeit zu dem Thema der Darlehensverträge und der Form der Rückzahlung an den Ausschuss durch Füllmich. Auch aus diesen ging hervor, dass dieser stets bestätigt hatte, dass er Darlehensbeträge in Höhe von insgesamt über 700.000 € erhalten und diese mit seiner Immobilie in Göttingen als Wertspeicher abgesichert hatte, um diesen Betrag dann aus dem Verkauf des Hauses an den Corona Ausschuss zurückzuführen.
Nach der Vernehmung von Roger Bittel wurde der Verteidigung Gelegenheit gegeben, Erklärungen zu den Zeugen Aussagen in der letzten Woche abzugeben. RAin Katja Wörmer gab eine umfassende inhaltliche Wiedergabe der beiden Zeugenvernehmungen von RA Ivan Künnemann und Rechtsanwältin Cathrin Behn ab.
So betonte Wörmer explizit, dass nur der Inhalt der mündlichen Vernehmung von Ivan Künnemann dem strengen Beweis im Strafverfahren genügte und daher Inhalt der Zeugenaussage war.
Zur Einführung der schriftlichen nachträglichen Korrektur, bedürfte es einer erneuten Zeugenaussage des Rechtsanwaltes Künnemann.
(ααμ)
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