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Markus Haintz auf X:
Strafanzeige gegen einen Anti-AfD-Hetzkanal wegen Beleidigung von Alice Weidel und Verwendung eines Hakenkreuzes erstattet


Anbei meine heutige Strafanzeige gegen die Verantwortlichen des X-Kanals @politicalbeauty wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 86a StGB, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen, wegen Volksverhetzung, § 130 Abs. 3 StGB, und wegen gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, § 185, 188 StGB, zulasten von Alice Weidel, AfD-Bundesvorsitzende.

Die Betreiber des X-Kanals @politicalbeauty, mit Stand heute über 175.000 Abonnenten, veröffentlichten am 27. Januar 2025 um 9:02 Uhr ein Bildnis von Alice Weidel, über das ein sich bewegendes Hakenkreuz gelegt wurde. Der Post hatte, bis er von X gesperrt wurde, über 200.000 Aufrufe.

Ich gehe bezüglich der Beleidigung zu Lasten von Frau Weidel von einem besonderen öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung aus, § 194 Abs. 1 Satz 3 StGB.

In eigener Sache: Wenn ihr uns im Kampf für die Meinungsfreiheit und unterstützen wollt, könnt ihr das hier tun.



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Strafanzeige gegen einen Anti-AfD-Hetzkanal wegen Beleidigung von Alice Weidel und Verwendung eines Hakenkreuzes erstattet


Anbei meine heutige Strafanzeige gegen die Verantwortlichen des X-Kanals @politicalbeauty wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 86a StGB, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen, wegen Volksverhetzung, § 130 Abs. 3 StGB, und wegen gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, § 185, 188 StGB, zulasten von Alice Weidel, AfD-Bundesvorsitzende.

Die Betreiber des X-Kanals @politicalbeauty, mit Stand heute über 175.000 Abonnenten, veröffentlichten am 27. Januar 2025 um 9:02 Uhr ein Bildnis von Alice Weidel, über das ein sich bewegendes Hakenkreuz gelegt wurde. Der Post hatte, bis er von X gesperrt wurde, über 200.000 Aufrufe.

Ich gehe bezüglich der Beleidigung zu Lasten von Frau Weidel von einem besonderen öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung aus, § 194 Abs. 1 Satz 3 StGB.

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