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Hans-Georg Maaßen auf X:
Das OLG Köln hat die Verurteilung von Akif Pirinçci wegen Volksverhetzung aufgehoben!

Herzlichen Glückwunsch lieber Akif Pirinçci! Sehr gute Arbeit Rechtsanwalt Mustafa Kaplan!

Das Landgericht Bonn hatte objektiv mehrdeutige Aussagen von Akif Pirinçci in einer Weise interpretiert, dass sie gegen den Volksverhetzungstatbestand verstoßen. Dagegen ist ein anderes Verständnis seiner Aussagen, was nahegelegenen hätte, nicht berücksichtigt worden. Das OLG hat dies beanstandet.

Aus meiner Sicht sollte der Volksverhetzungstatbestand aufgehoben werden, da er zur Einschränkung der Meinungsfreiheit missbraucht werden kann.

OLG Köln (III-1 ORs 1/25): „Bei der Auslegung der festgestellten Äußerung ist von deren objektivem Sinngehalt (Erklärungsinhalt) auszugehen, wie ihn ein unbefangener verständiger Dritter versteht. Maßgebend ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Ist eine Äußerung nicht eindeutig, muss ihr wahrer Erklärungsinhalt aus dem Zusammenhang und ihrem Zweck erforscht werden. (…) Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht eine unzulängliche Prüfung des Erklärungsinhaltes der von ihm als inkriminiert erachteten Textstellen vorgenommen. Die Berufungskammer setzt sich bei der Deutung des Erklärungsinhalts der betroffenen Textstellen nicht rechtsfehlerfrei mit anderen sich aufdrängenden Deutungsmöglichkeiten auseinander. (…)

Die betreffende Textstelle ist Teil eines Absatzes, der zum einen den aus Sicht des Angeklagten gegenwärtig beklagenswerten Zustand in der Bundesrepublik Deutschland beschreibt und zum anderen sein Unverständnis darüber zum Ausdruck bringt, warum dies von der Bevölkerung klaglos hingenommen wird.
Zur Zustandsbeschreibung der Bundesrepublik Deutschland zählt der Angeklagte eine Vielzahl von Beispielen auf, darunter auch solche, die in keinem Zusammenhang mit der Einreise und dem Aufenthalt von Migranten in der Bundesrepublik stehen. Er weist insoweit unter anderem auf die Verschandelung des Landschaftsbildes, die steigende Inflation, die im Verhältnis zu anderen Ländern zu niedrigen Renten hin und führt zudem die fehlenden finanziellen Möglichkeiten, sich trotz Zugehörigkeit zur „Mittelschicht“ ein Eigenheim leisten zu können, an. Der Satz, „die Schmarotzer, die sich in staatlichen Versorgungsanstalten mikrobenartig immer weiter vermehren“, wird damit als eine von vielen von dem Angeklagten als „von ganz oben anbefohlenen Verheerungen“ bezeichnet, eben auch solchen, die nicht im Zusammenhang mit Migranten stehen.“



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Das Landgericht Bonn hatte objektiv mehrdeutige Aussagen von Akif Pirinçci in einer Weise interpretiert, dass sie gegen den Volksverhetzungstatbestand verstoßen. Dagegen ist ein anderes Verständnis seiner Aussagen, was nahegelegenen hätte, nicht berücksichtigt worden. Das OLG hat dies beanstandet.

Aus meiner Sicht sollte der Volksverhetzungstatbestand aufgehoben werden, da er zur Einschränkung der Meinungsfreiheit missbraucht werden kann.

OLG Köln (III-1 ORs 1/25): „Bei der Auslegung der festgestellten Äußerung ist von deren objektivem Sinngehalt (Erklärungsinhalt) auszugehen, wie ihn ein unbefangener verständiger Dritter versteht. Maßgebend ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Ist eine Äußerung nicht eindeutig, muss ihr wahrer Erklärungsinhalt aus dem Zusammenhang und ihrem Zweck erforscht werden. (…) Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht eine unzulängliche Prüfung des Erklärungsinhaltes der von ihm als inkriminiert erachteten Textstellen vorgenommen. Die Berufungskammer setzt sich bei der Deutung des Erklärungsinhalts der betroffenen Textstellen nicht rechtsfehlerfrei mit anderen sich aufdrängenden Deutungsmöglichkeiten auseinander. (…)

Die betreffende Textstelle ist Teil eines Absatzes, der zum einen den aus Sicht des Angeklagten gegenwärtig beklagenswerten Zustand in der Bundesrepublik Deutschland beschreibt und zum anderen sein Unverständnis darüber zum Ausdruck bringt, warum dies von der Bevölkerung klaglos hingenommen wird.
Zur Zustandsbeschreibung der Bundesrepublik Deutschland zählt der Angeklagte eine Vielzahl von Beispielen auf, darunter auch solche, die in keinem Zusammenhang mit der Einreise und dem Aufenthalt von Migranten in der Bundesrepublik stehen. Er weist insoweit unter anderem auf die Verschandelung des Landschaftsbildes, die steigende Inflation, die im Verhältnis zu anderen Ländern zu niedrigen Renten hin und führt zudem die fehlenden finanziellen Möglichkeiten, sich trotz Zugehörigkeit zur „Mittelschicht“ ein Eigenheim leisten zu können, an. Der Satz, „die Schmarotzer, die sich in staatlichen Versorgungsanstalten mikrobenartig immer weiter vermehren“, wird damit als eine von vielen von dem Angeklagten als „von ganz oben anbefohlenen Verheerungen“ bezeichnet, eben auch solchen, die nicht im Zusammenhang mit Migranten stehen.“

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