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Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück hatte einen Fall einer Pflegehelferin zu entscheiden, die im Jahre 2022 mangels Beibringung entsprechender Nachweise auf der Grundlage des damals geltenden Infektionsschutzgesetzes (einrichtungsbezogene Impfpflicht) ein Betretungsverbot „kassiert“ hatte. Nach umfassender Beweisaufnahme und Verwertung der kürzlich bekannt gewordenen sog. „RKI-Protokolle“ gelangte das VG Osnabrück zu der Erkenntnis, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht im Laufe des Jahres 2022 in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen sei. Das Gericht hat daraufhin dem Bundesverfassungsgericht in einem umfassend begründeten Vorlagebeschluss die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht vorgelegt. In dem Beschluss heißt es unter anderem, dass „die Impfpflicht ein Thema ist, dass die Gesellschaft auch knapp zwei Jahre nach ihrem Außerkrafttreten immer noch tief bewegt und spaltet – wie das staatliche Handeln während der Coronapandemie insgesamt“. In diesem Beitrag werden die Erwägungen des VG Osnabrück, die zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht geführt haben, dargestellt.
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